Solange zudem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht rechtskräftig eingestellt gewesen sei, habe die Versicherung keine Leistungen erbracht, da auch die Versicherung aufgrund der Vorverurteilung des Beschwerdeführers von einer erheblichen Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung ausgegangen sei. Solange die Situation mit der Versicherung nicht habe geklärt werden können, habe der Fall auch mit der Leasinggesellschaft nicht erledigt werden können, der Leasingvertrag habe nach dem Totalschaden nicht gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen abgerechnet werden können.