Solange die Beschlagnahme des Fahrzeuges nicht aufgehoben gewesen sei, habe die Versicherung weder diese Abklärungen vornehmen noch das Wrack verwerten können. Solange zudem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht rechtskräftig eingestellt gewesen sei, habe die Versicherung keine Leistungen erbracht, da auch die Versicherung aufgrund der Vorverurteilung des Beschwerdeführers von einer erheblichen Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung ausgegangen sei.