Die angeführten Positionen seien nicht zu entschädigen, weil sie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden, mithin nicht notwendig gewesen seien bzw. nicht zum Erfolg im Strafverfahren beigetragen hätten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die lange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes hätten sich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Haftpflicht-/Kaskoversicherung sowie dem Leasingvertrag bzw. der Leasinggesellschaft ergeben. Das Fahrzeug BMW sei durch die E.___ geleast worden. Es handle sich dabei um eine Aktiengesellschaft der Familie des Beschwerdeführers.