Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, es seien all jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden, notwendig und verhältnismässig seien. Die angeführten Positionen seien nicht zu entschädigen, weil sie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden, mithin nicht notwendig gewesen seien bzw. nicht zum Erfolg im Strafverfahren beigetragen hätten.