Hinsichtlich des Kopierens und des Brennens einer CD-ROM ist festzustellen, dass dies Kanzleiaufwand darstellt, welcher praxisgemäss nicht separat zu entschädigen, sondern im Honoraransatz inbegriffen ist. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Verfahren bereits zu jenem Zeitpunkt komplex war (wenn auch die Gutachten noch nicht vorlagen) und gründlich gesichtet werden mussten, zumal auch der Vorwurf der falschen Anschuldigung im Raume stand. Insgesamt rechtfertigt es sich, den zu entschädigenden Aufwand um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu erhöhen. 4.3 Aufwendungen nicht in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehend