Es gilt aber zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.___ das Mandat neu übernommen hatte und sich mit den ganzen Verfahrensvorgängen vertraut machen musste. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass das massgebliche Ereignis in den Akten in einem Ausmass dokumentiert war, welches nicht noch ausgiebiges Sichten von privaten Akten erforderlich machte. Hinsichtlich des Kopierens und des Brennens einer CD-ROM ist festzustellen, dass dies Kanzleiaufwand darstellt, welcher praxisgemäss nicht separat zu entschädigen, sondern im Honoraransatz inbegriffen ist.