Es hätten auch die dem Anwalt überlassenen umfangreichen privaten Akten studiert werden müssen. Es hätten beim Beschwerdeführer weitere Akten schriftlich angefordert und diesem schriftlich Erläuterungen zu den Akten gemacht werden müssen. Die geltend gemachten 7 Stunden und 15 Minuten seien nachvollziehbar und angemessen. 4.2 Es ist darauf zu verweisen, dass Rechtsanwalt B.___ mit Eingabe vom 1. Juli 2014 mitteilte, dass er mandatiert worden sei und um Zustellung der Akten ersuchte, am 15. Juli 2014 wurden ihm die Akten zugestellt und mit Eingabe vom 31. Juli 2014 nahm er Stellung zur Begutachtung, welche am 22. September 2014 in Auftrag gegeben wurde.