In der Beschwerde wird geltend gemacht, Rechtsanwalt B.___ habe sich in die amtlichen Akten einlesen, insbesondere die Verfahrenshandlungen und Aussageprotokolle auf Widersprüche, Unterlassungen etc. überprüfen und die anlässlich des Klientengesprächs erhobenen Erkenntnisse mit den amtlichen Akten in Einklang bringen müssen. Die Staatsanwaltschaft sei offenbar irrtümlich im Glauben, das Aktenstudium des Anwalts bestehe lediglich aus dem Studium der amtlichen Akten. Es hätten auch die dem Anwalt überlassenen umfangreichen privaten Akten studiert werden müssen.