3.5 Stunden würden für das Aktenstudium inkl. Kopieren, Brennen einer CD-ROM und dem Schreiben an den Klienten als angemessen erscheinen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass für die Vorbereitung eines Plädoyers in einem aktenumfangmässig vergleichbaren Verfahren nicht mehr Zeit verrechnet werde. In der Beschwerde wird geltend gemacht, Rechtsanwalt B.___ habe sich in die amtlichen Akten einlesen, insbesondere die Verfahrenshandlungen und Aussageprotokolle auf Widersprüche, Unterlassungen etc. überprüfen und die anlässlich des Klientengesprächs erhobenen Erkenntnisse mit den amtlichen Akten in Einklang bringen müssen.