Der Aufwand von 7.15 Stunden sei unangemessen und nicht verhältnismässig, zumal keine Verfahrenshandlung erfolgt sei. 3.5 Stunden würden für das Aktenstudium inkl. Kopieren, Brennen einer CD-ROM und dem Schreiben an den Klienten als angemessen erscheinen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass für die Vorbereitung eines Plädoyers in einem aktenumfangmässig vergleichbaren Verfahren nicht mehr Zeit verrechnet werde.