_ Aus Gründen der Prozessökonomie ist trotz der Rückweisung mit Bezug auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu den übrigen, in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. 4.1 Aktenstudium 7.15 Stunden In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Akten hätten zu diesem Zeitpunkt (1. – 23.7.2014) nicht das Ausmass gehabt, welches ein derart langes Studium notwendig gemacht habe. Der Aufwand von 7.15 Stunden sei unangemessen und nicht verhältnismässig, zumal keine Verfahrenshandlung erfolgt sei.