429 Abs. 1 lit. a StPO, es geht in § 158 Abs. 1 GT aber unter anderem auch um die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und damit faktisch um die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerde ist damit mit Bezug auf das Honorar von Rechtsanwalt C.___ in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Entschädigung unter Berücksichtigung der Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ festzusetzen. 4. Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___ Aus Gründen der Prozessökonomie ist trotz der Rückweisung mit Bezug auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___