» Es wurde mit keinem Wort darauf Bezug genommen, dass auch die eingereichte(n) Honorarnote(n) von Rechtsanwalt C.___ in Zweifel gezogen würden. Jene vom 30. Juni 2013 betraf den Betrag von CHF 5‘111.10 und jene vom 7. April 2014 den Betrag von CHF 794.90, insgesamt also die Honorarforderung über CHF 5‘906.00. Gemäss § 158 Abs. 1 GT kann es auch nicht angehen, einen Entschädigungsanspruch komplett zu verweigern, wenn dieser nicht mit den gewünschten Details dokumentiert wurde. Diesfalls wäre eine Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Diese Regelung bezieht sich zwar nicht direkt auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.