Die Auffassung des Beschwerdeführers ist zu teilen, zumal sich die Verfügung vom 23. September 2016 auch nicht durch diesbezügliche Klarheit auszeichnet. Diese hat folgenden Inhalt: «Rechtsanwalt B.___ hat bis spätestens Freitag, den 7. Oktober 2016 eine Honorarnote einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, für welchen Zeitaufwand Rechtsanwalt B.___ die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt hat. Zudem sind in der einzureichenden Honorarnote die Gebühren detailliert nach den entsprechenden Auslagen aufzulisten.» Es wurde mit keinem Wort darauf Bezug genommen, dass auch die eingereichte(n) Honorarnote(n) von Rechtsanwalt C.___ in Zweifel gezogen würden.