___ zugrunde liegenden Aufzeichnungen. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, sich zu dessen Tätigkeiten zu äussern. Die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ und dessen geltend gemachter Aufwand seien jedoch aufgrund der in den Akten vorhandenen Unterlagen angemessen. Es sei keinesfalls rechtmässig, die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ komplett zu übergehen und sich im Entscheid vom 18. April 2017 dazu gar nicht zu äussern. 3.2 Die Auffassung des Beschwerdeführers ist zu teilen, zumal sich die Verfügung vom 23. September 2016 auch nicht durch diesbezügliche Klarheit auszeichnet.