Er sei hierauf mit Verfügung vom 23. September 2016 aufgefordert worden, die aufgeführten Tätigkeiten detailliert auszuweisen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 habe Rechtsanwalt B.___ eine detaillierte Honorarnote in der Höhe von CHF 10‘864.80 eingereicht. Er habe es jedoch unterlassen, sich zu den einzelnen Tätigkeiten von Rechtsanwalt C.___ zu äussern. Mithin habe sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu den geltend gemachten CHF 10‘864.80 geäussert. Rechtsanwalt B.___ führt dazu aus, weder er noch der Beschwerdeführer hätten Zugriff auf die den Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ zugrunde liegenden Aufzeichnungen.