3. Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen sich zu dem mit der Eingabe vom 28. Juli 2016 geltend gemachten Honorar von Rechtsanwalt C.___ von CHF 5‘906.00 zu äussern. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, Rechtsanwalt B.___ habe mit der Eingabe vom 28. Juli 2016 eine nicht genügend substantiierte Honorarnote betreffend Entschädigung für die Verteidigerkosten in der Höhe von CHF 16‘770.80 eingereicht. Er sei hierauf mit Verfügung vom 23. September 2016 aufgefordert worden, die aufgeführten Tätigkeiten detailliert auszuweisen.