II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017, mit welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungen nicht bzw. nur teilweise gewährt wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art.