5. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten. Mit seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte der Staatsanwalt: Die Beschwerde von A.___ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Rechtsanwalt B.___ replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2017.