STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von CHF 1‘079.20 auszurichten. 3. Ziffer 3 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 13‘880.00 auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.