Die Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ am 2. Mai 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF 16‘770.80 auszurichten. 2. Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von CHF 1‘079.20 auszurichten.