als Privatkläger konstituierten; - mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte Rechtsanwalt B.___ Ausführungen zu Entschädigungsfragen und reichte die detaillierte Honorarnote ein (dies nach der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016); - mit Eingabe vom 29. März 2017 rügte Rechtsanwalt B.___, dass über die Entschädigungen noch nicht entschieden und das Verfahren gegen den Beschuldigten D.___ noch nicht weitergeführt worden sei. 3. Am 18. April 2017 erliess der nunmehr zuständige Staatsanwalt folgende Verfügung: 1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, wird eine Parteientschädigung von CHF 6‘323.10 (inkl. Auslagen und MwSt.).