Stellung zu Behauptungen der Gegenpartei und beantragte erneut die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A.___ sowie die Aufhebung der Beschlagnahme, gleichzeitig die Fortführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten D.___; - mit Eingabe vom 10. März 2016 beanstandete Rechtsanwalt B.___ wiederum eine Verzögerung des Verfahrens im Zusammenhang mit Fristerstreckungen für den Gegenanwalt; - die Honorarnote von Rechtsanwalt B.___ datiert vom 28. Juli 2016, wobei er offenbar die Honorarnoten resp. Zwischenabrechnungen von Rechtsanwalt C.___ vom 30. Juni 2013 und 7. April 2014 beigelegt hatte; - mit Eingabe, ebenfalls vom 28. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt B.