Das Verfahren gegen A.___ sei deshalb einzustellen. Die «begangenen Delikte» vom 11. Juni 2013 betreffend Missachtung eines richterlichen Verbots bzw. vom 8. April 2013 betreffend einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, seien Übertretungen, hinsichtlich welcher das Verfahren zufolge eingetretener Verjährung einzustellen sei. Bei dieser Sachlage seien die Kosten praxisgemäss vom Staat Solothurn zu tragen. 2. Hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeiten während der Untersuchung ist Folgendes festzuhalten: - mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt C.