Gleichzeitig gab die Staatsanwältin ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen A.___ wegen falscher Anschuldigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2012 und später, sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 10. Oktober 2012, einzustellen. Am 30. August 2016 erliess sie folgende Einstellungsverfügung: 1. Das Verfahren gegen A.___ wegen falscher Anschuldigung z.N. von D.___, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 5. März 2013, Rap.-Nr.