Am 22. September 2014 erteilte sie den Auftrag zur Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens, gleichzeitig erteilte sie der Polizei weitere Ermittlungsaufträge. Am 11. Februar 2015 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt. Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurden der Gutachterin weitere aufgeworfene Fragen unterbreitet. Am 22. Januar 2016 wurde das morphometrische-rekonstruktive Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2016 zugestellt. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wurden verschiedene Gegenstände aus der Beschlagnahme entlassen. Gleichzeitig gab die Staatsanwältin ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen A.___