{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4.14 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bestehen Genugtuungsansprüche für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug. Diese Ansprüche bestehen gegenüber dem Staat, wenn die Beeinträchtigungen auf den Staat zurückzuführen sind. Vorliegend wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass Informationen aus der Strafuntersuchung staatlicherseits öffentlich geworden sind. Offenbar ist es auf das Wirken von D.___ und dessen Umfeld und/oder auf andere Umstände zurückzuführen, dass der Unfall und die damit verbundenen Umstände in der Öffentlichkeit präsent geblieben sind (soweit und sofern das zutrifft). Zutreffend ist, dass die Untersuchung lange gedauert hat und dass der Beschwerdeführer im Fokus der Ermittlungen bzw. im Verdacht stand, das Fahrzeug geführt zu haben. Daraus ergibt sich aber kein Genugtuungsanspruch, zumal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht offensichtlich ist. Ein Blick in das Journal Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft zeigt, dass mit Ausnahme der Begutachtungsphasen keine ausserordentlichen Verfahrensunterbrüche zu verzeichnen waren, jedenfalls nicht bis zu der am 21. Juli 2016 erfolgten Einstellung des Verfahrens. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche vom Staat zu verantworten wäre, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Der Genugtuungsanspruch wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen.\n5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen über die Entschädigung der Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu entscheiden haben wird, dass drei Stunden zusätzlich zu entschädigen sind und dass die anwaltlichen Aufwendungen zum Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\n6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Beschwerde nicht abschliessend beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich aufgrund des einstweiligen Ausgangs die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT pauschal auf CHF 800.00 festzusetzen, womit der Beschwerdeführer CHF 400.00 zu bezahlen hat.\nDer Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO entsprechend zu entschädigen, dies ebenfalls zum Stundenansatz von CHF 250.00. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.45 Stunden ist nicht zu bestanden. Die volle Entschädigung würde damit CHF 1‘601.10 ausmachen, womit CHF 800.55 auszurichten sind.\nDie Verfahrenskosten von CHF 400.00 sind mit der Entschädigung von CHF 800.55 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zur Hälfte (= CHF 400.00) zu bezahlen.\n4. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.55 auszurichten.\n5. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 (gemäss Ziffer 3 hiervor) sind mit der ihm auszurichtenden Entschädigung zu verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 400.55 auszubezahlen sind.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}