{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nIn der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, praxisgemäss würden private Aufwendungen und Zeitausfälle, zum Beispiel für Aktenstudium, nicht entschädigt. Die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen werde im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall entschädigt. Vorliegend sei der Lohnausfall nicht belegt, weshalb für die erforderlichen Teilnahmen an Einvernahmen und Anwaltsterminen keine Entschädigung ausgerichtet und der Antrag auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen abgelehnt werde.\nIn der Beschwerde wird dargelegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien abgeklärt worden und würden sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ergeben.\nDie Staatsanwaltschaft hält daran fest, dass der behauptete Lohnausfall nicht dokumentiert sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 4 Tage zu 8 1/2 Stunden unbezahlten Urlaub habe beziehen müssen.\n4.12 In der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 war dargelegt worden, der Beschwerdeführer habe unbezahlte Ferientage beziehen müssen, um an den Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember 2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu können.\nAm 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer polizeilich befragt. Die Befragung fand ca. um 11.15 Uhr statt und endete um 13.15 Uhr. Am 24. Januar 2013 fand die Konfrontationseinvernahme statt, welche um 13.37 Uhr begann und um 14.10 Uhr endete (bzw. nach dem Durchlesen evtl. etwas später). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Termine namhafte Arbeitszeitausfälle und damit Lohneinbussen zur Folge hätten. Hinsichtlich der Anwaltstermine ist festzustellen, dass diese in keiner Weise substantiiert und im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO beziffert und belegt wurden, dies letztlich auch im Beschwerdeverfahren nicht. Es ist deshalb der Begründung in der angefochtenen Verfügung beizupflichten und festzustellen, dass die geltend gemachten Ausfälle nicht belegt sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.\n4.13 Genugtuung\nIn der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch das Verfahren in seiner Persönlichkeit sehr stark betroffen und psychisch angeschlagen (gewesen). Er habe etliche depressive Phasen durchlebt, welche er nur durch den Beistand seiner Familie einigermassen überstanden habe. Dies beruhe einerseits auf den gegen ihn zu Unrecht erhobenen Anschuldigungen, insbesondere durch die in rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise erfolgte Vorverurteilung durch die Polizei, welche sich nicht nur aus der Anzeige vom 12. März 2013 und dem Unfallaufnahmeprotokoll ergebe, sondern auch aus den Suggestivfragen, welche die Polizei D.___ am 17. Dezember 2012 anlässlich von dessen Einvernahme gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich an dieser Vorverurteilung beteiligt, indem sie mit der Verfügung vom 18. Juni 2013 den Beweisantrag auf Erstellung eines umfassenden (interdisziplinären) Unfallgutachtens mit der Begründung abgewiesen habe, Beweisanträge zu unerheblichen, offenkundigen und rechtsgenüglich erwiesenen Tatsachen könnten abgelehnt werden und ein Unfallgutachten würde keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Das später eingeholte Gutachten habe ergeben, dass das eine krasse Fehlbeurteilung gewesen sei. Diese Vorverurteilung habe auch die Wahrnehmung von Dritten am Wohnort, in der Umgebung, am Arbeitsplatz, im Kollegenkreis etc. geprägt, wo der Beschwerdeführer als Raser, Verkehrsrowdy und ähnlichem abgestempelt worden sei. Dies sei wohl noch durch D.___ und dessen Entourage befeuert worden. Diese Kreise hätten auch vor Druckversuchen und Drohungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie nicht halt gemacht. Andererseits sei durch die zu lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 1 StPO erheblich verletzt worden, was für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Belastung dargestellt und nicht eben zu seiner Erholung beigetragen habe. Es sei deshalb mehr als gerechtfertigt, ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Seit dem Ereignis seien (bis zum 28. Juli 2016) 1‘388 Tage vergangen, die mit CHF 10.00 pro Tag abzugelten seien (im Vergleich mit CHF 100.00 für einen Tag Haft).\nIn der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es seien keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen angeordnet worden, auch keine Haft. Die rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahmen hätten sich auf solche beschränkt, welche routinemässig nach Verkehrsunfällen angeordnet würden, wie zum Beispiel Blut- und Urinentnahmen etc. Diese Zwangsmassnahmen seien im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen und hätten auch der Entlastung des Beschwerdeführers gedient. Es liege keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Eine allfällig D.___ treffende Entschädigungspflicht sei im Verfahren gegen diesen zu beurteilen. Eine Genugtuung rechtfertige sich aber nicht alleine aufgrund der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung und Blossstellung. Es bestehe kein Anspruch.\nIn der Beschwerde wird die Argumentation gemäss der Eingabe vom 28. Juli 2016 wiederholt und ergänzt, die Verbreitung sei durch die sozialen Medien rasend schnell erfolgt und habe sich in den Köpfen eingeprägt («das Internet vergisst nicht»).\nDie Staatsanwaltschaft weist erneut auf allfällige Entschädigungsansprüche gegenüber D.___ hin."}