{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4.6 Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass sein Verteidiger für die Aufwendungen in der Folge der Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom 5. Januar 2016 eine Stunde in Rechnung stellte, zumal das Gutachten keineswegs zu eindeutigen Schlussfolgerungen gelangte wie ein Blick auf dessen letzte Seite zeigt. Dieser Aufwand wurde in der angefochtenen Verfügung denn auch nur im Zusammenhang im jenem vom 18. März 2015 infrage gestellt.\nBezüglich des Aufwands vom 18. März 2015 kann tatsächlich nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens vom 20. Januar/9. Februar 2015 (erfolgt mit Verfügung vom 11. Februar 2015, beinhaltend die Fristsetzung zur Stellungnahme bis 4. März 2015) drei Stunden beanspruchten, zumal die Eingabe vom 18. März 2015 weit über eine Stellungnahme zum Gutachten hinausgeht, den Charakter eines zu diesem Zeitpunkt unnötigen Plädoyers hat und letztlich die Interessen des Beschwerdeführers und der E.___ im Verfahren gegen D.___ verfolgt hat und diese Aufwendungen allenfalls in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Die Gutachten vom 20. Januar 2015 (drei Seiten Forensisch-molekularbiologisches Gutachten, drei Seiten Forensisch-molekularbiologischer Analysenbericht, 14 Seiten morphometrisches-rekonstruktives Gutachten, zuzüglich drei Seiten Anhang und Bildmappe) sind nicht derartig umfangreich und komplex, dass sie einen Aufwand von mehr als einer Stunde zu rechtfertigen vermögen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, als Massstab der erfahrene Anwalt, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen). In diesem Lichte betrachtet erscheint es als zulässig und vertretbar, dass der zu entschädigende Aufwand um eine Stunde gekürzt wurde.\n4.7 Nachbesprechung / Nachbearbeitung\nFür die Nachbearbeitung stellte Rechtsanwalt B.___ drei Stunden in Rechnung. Die Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, es erschliesse sich weder aus der Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 noch aus den Akten, weshalb eine Nachbesprechung/Nachbearbeitung notwendig sei, weshalb die Honorarrechnung um die geltend gemachten drei Stunden zu kürzen sei.\nIn der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung beinhalte im konkreten Fall selbstverständlich auch eine Nachbesprechung mit dem Beschwerdeführer. So sei diesem, einem juristischen Laien, zum Beispiel die Bedeutung der Verfahrenseinstellung im Vergleich zu einem Freispruch zu erklären, dass das Verfahren nun gegen D.___ geführt werden sollte und wie nun die Angelegenheit mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft erledigt werde.\n4.8 Es entspricht der Praxis, dass für die Nachbearbeitung abgeschlossener Fälle ein gewisser Aufwand entschädigt wird. Üblicherweise wird hier – auch in Fällen von Verurteilungen – eine halbe Stunde zugebilligt, in besonderen Fällen gelegentlich eine Stunde. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war mit Komplikationen behaftet, welche es angezeigt erscheinen lassen, eine Stunde zu entschädigen. Im Übrigen ist aber zu wiederholen, dass insbesondere die Fragen, welche mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft zu klären waren, nicht die Verteidigung des Beschwerdeführers betreffen, sondern in erster Linie die Interessen der E.___ als Leasingnehmerin. Es ist damit im Zusammenhang mit der Nachbearbeitung eine Stunde zusätzlich zu entschädigen.\n4.9 Stundenansatz\nGemäss § 158 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägerin oder Dritten 230 – 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist analog anwendbar: Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.\nRechtsanwalt B.___ machte einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, das Verfahren haben keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen und keine Spezialkenntnisse verlangt, weshalb vom Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen sei.\n4.10 Es entspricht der Praxis, in durchschnittlichen Fällen – abweichend vom minimalen Satz – einen Stundenansatz von CHF 250.00 zuzubilligen. Der Fall des Beschwerdeführers rechtfertigt einerseits in diesem Sinne ein Abweichen vom Minimalansatz, andererseits hat er auch nicht besondere Schwierigkeiten geboten oder Ansprüche gestellt, welche einen noch höheren Ansatz zu begründen vermöchten. Die Entschädigung des Aufwandes für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist deshalb mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 zu rechnen.\n4.11 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen\nIn der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach an Einvernahmen teilnehmen sowie Anwaltstermine wahrnehmen müssen. In einer ersten Phase habe er keine Lohneinbussen verzeichnen müssen, da er Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Dagegen habe er unbezahlte Ferientage beziehen müssen, um an den Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember 2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu können. Insgesamt habe er 4 Tage zu 8 ½ Stunden unbezahlten Urlaub beziehen müssen. Auf Basis einen Stundenlohns von CHF 28.80 (brutto) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von CHF 979.20. Hinzu kämen Reisespesen von CHF 100.00, womit der Anspruch des Beschwerdeführers CHF 1‘079.20 betrage."}