{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nIn der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die lange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes hätten sich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Haftpflicht-/Kaskoversicherung sowie dem Leasingvertrag bzw. der Leasinggesellschaft ergeben. Das Fahrzeug BMW sei durch die E.___ geleast worden. Es handle sich dabei um eine Aktiengesellschaft der Familie des Beschwerdeführers. Dieses Vorgehen sei aus steuerlichen und versicherungstechnischen Gründen gewählt worden. Tatsächlich habe sich der PW immer im Besitz des Beschwerdeführers befunden. Es sei aktenkundig, dass die [...] Versicherung bei der Staatsanwaltschaft vergeblich für ihre Unfallexperten Zugang zum beschlagnahmten Fahrzeug verlangt habe. Solange die Beschlagnahme des Fahrzeuges nicht aufgehoben gewesen sei, habe die Versicherung weder diese Abklärungen vornehmen noch das Wrack verwerten können. Solange zudem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht rechtskräftig eingestellt gewesen sei, habe die Versicherung keine Leistungen erbracht, da auch die Versicherung aufgrund der Vorverurteilung des Beschwerdeführers von einer erheblichen Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung ausgegangen sei. Solange die Situation mit der Versicherung nicht habe geklärt werden können, habe der Fall auch mit der Leasinggesellschaft nicht erledigt werden können, der Leasingvertrag habe nach dem Totalschaden nicht gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen abgerechnet werden können. Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherung sowie der Leasinggesellschaft zahlreiche Fragen zum Verfahren hätten beantwortet werden müssen und dass hinsichtlich der Verjährung Unterbrechungshandlungen hätten erfolgen müssen. Die Versicherung wie auch die Leasinggesellschaft seien zudem mit zahlreichen Unterlagen und Erläuterungen bedient worden. Die Angelegenheiten mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft hätten erst im März 2017 erledigt werden können. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 40 Minuten stehe offensichtlich in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im Strafverfahren und sei diesem zu entschädigen.\n4.4 Der Argumentation in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Es wurden offensichtlich Aufwendungen geltend gemacht, welche im Interesse der Leasingnehmerin und nicht des Beschwerdeführers erbracht wurden. Auch wenn dieser in der Beschwerde als Besitzer des Personenwagens bezeichnet wurde, lag die Regelung der Angelegenheiten mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft im Interesse der Leasingnehmerin und damit der E.___. Das ergibt sich denn auch aus der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 19. Oktober 2016, gemäss welcher sich im Verfahren gegen D.___ auch die E.___ als Privatklägerin konstituierte.\nDie Staatsanwaltschaft ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen nicht im (Verteidigungs)Interesse des Beschwerdeführers erbracht wurden und diese deshalb nicht zu entschädigen sind.\n4.5 Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gutachten vom 20. Januar / 9. Februar 2015\nDer Verteidiger stellt unter dem Datum des 18. März 2015 für das Studium der Korrespondenz der Staatsanwaltschaft und diverser Gutachten, sowie für ein Schreiben an den Klienten drei Stunden, und am 26. Januar 2016 für das Studium der Verfügung der Staatsanwaltschaft und des Ergänzungsgutachtens, sowie für ein Schreiben an den Klienten eine Stunde, insgesamt vier Stunden in Rechnung.\nGemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erscheine dieser Aufwand in Relation zum Umfang des Gutachtens als nicht angemessen und nicht verhältnismässig, zumal im morphometrisch-rekonstruktiven Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 9. Februar 2015 am Schluss auf Seite 12 eine Zusammenfassung aufgeführt sei. Damit habe ein Blick auf diese Zusammenfassung genügt, um die Frage zu beantworten, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hatte. Für den Aufwand des Studiums von 8 A4-Seiten des morphometrisch-rekonstruktiven Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 5. Januar 2016, einem kurzen Studium der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und einem Schreiben an den Klienten, sei eine Stunde in Rechnung gestellt worden. Ein Aufwand von zwei Stunden für das 14 A4-Seiten umfassende morphometrisch-rekonstruktive Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 9. Februar 2015 und einem Schreiben an den Klienten erscheine deshalb als angemessen und verhältnismässig. Die eingereichte Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 sei folglich um eine weitere Stunde zu kürzen.\nIn der Beschwerde wird entgegnet, die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach das Gutachten vom 9. Februar 2015 nicht hätte studiert werden sollen, ein Blick auf die Zusammenfassung am Schluss des Gutachtens hätte genügt, sei von vornherein unbedarft und unqualifiziert. Ein solches Vorgehen bzw. ein derartiger Ratschlag der Staatsanwaltschaft widerspreche einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines seriösen Rechtsanwalts. Nach der erfolgten Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Strafverfolgungsbehörden und der ursprünglichen Ablehnung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft sei ohnehin höchste Vorsicht angebracht gewesen. Die Gutachten seien in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen gewesen, ob die Schlussfolgerungen der Experten auch schlüssig und nachvollziehbar seien. Es könne auch auf die ausführlichen, aktenkundigen Eingaben von Rechtsanwalt [...], dem Verteidiger von D.___, zu den Gutachten verwiesen werden, welche auf angeblich falsche Schlussfolgerungen der Experten hingewiesen hätten und wohl ebenso auf einem ausführlichen Aktenstudium und kaum nur auf dem Studium der Zusammenfassung beruht hätten. Der geltend gemachte Aufwand von vier Stunden sei zu entschädigen."}