{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nIn der Beschwerde wird geltend gemacht, Rechtsanwalt B.___ habe sich in die amtlichen Akten einlesen, insbesondere die Verfahrenshandlungen und Aussageprotokolle auf Widersprüche, Unterlassungen etc. überprüfen und die anlässlich des Klientengesprächs erhobenen Erkenntnisse mit den amtlichen Akten in Einklang bringen müssen. Die Staatsanwaltschaft sei offenbar irrtümlich im Glauben, das Aktenstudium des Anwalts bestehe lediglich aus dem Studium der amtlichen Akten. Es hätten auch die dem Anwalt überlassenen umfangreichen privaten Akten studiert werden müssen. Es hätten beim Beschwerdeführer weitere Akten schriftlich angefordert und diesem schriftlich Erläuterungen zu den Akten gemacht werden müssen. Die geltend gemachten 7 Stunden und 15 Minuten seien nachvollziehbar und angemessen.\n4.2 Es ist darauf zu verweisen, dass Rechtsanwalt B.___ mit Eingabe vom 1. Juli 2014 mitteilte, dass er mandatiert worden sei und um Zustellung der Akten ersuchte, am 15. Juli 2014 wurden ihm die Akten zugestellt und mit Eingabe vom 31. Juli 2014 nahm er Stellung zur Begutachtung, welche am 22. September 2014 in Auftrag gegeben wurde.\nEs ist zwar nicht ersichtlich, dass ein Aktenstudium von 7 Stunden und 15 Minuten zu jenem Zeitpunkt unmittelbar erforderlich war. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.___ das Mandat neu übernommen hatte und sich mit den ganzen Verfahrensvorgängen vertraut machen musste. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass das massgebliche Ereignis in den Akten in einem Ausmass dokumentiert war, welches nicht noch ausgiebiges Sichten von privaten Akten erforderlich machte. Hinsichtlich des Kopierens und des Brennens einer CD-ROM ist festzustellen, dass dies Kanzleiaufwand darstellt, welcher praxisgemäss nicht separat zu entschädigen, sondern im Honoraransatz inbegriffen ist. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Verfahren bereits zu jenem Zeitpunkt komplex war (wenn auch die Gutachten noch nicht vorlagen) und gründlich gesichtet werden mussten, zumal auch der Vorwurf der falschen Anschuldigung im Raume stand. Insgesamt rechtfertigt es sich, den zu entschädigenden Aufwand um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu erhöhen.\n4.3 Aufwendungen nicht in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehend\nIm angefochtenen Entscheid wurde folgende Aufwendungen als nicht entschädigungsberechtigt aufgeführt:\n12.09.2014 E-Mail an Klient, SMS an Herrn [...] 10 Min.\n16.10.2014 Telefongespräch mit Frau [...] ([...]\nBank) und Herrn [...] 20 Min.\n02.06.2015 Studium Korrespondenz [...] Bank;\nSchreiben an [...] Bank, an [...]\nVersicherung, Klient 20 Min.\n10.09.2015 Schreiben an [...] Versicherung und Klient 15 Min.\n16.09.2015 Studium Korrespondenz [...] Versicherungen,\nSchreiben an Klient 5 Min.\n29.10.2015 Telefongespräch mit Herrn [...] ([...]\nBank) 5 Min.\n11.01.2016 Studium Schreiben [...] Bank\nSchreiben an Klient 10 Min.\n05.02.2016 Telefongespräch mit Herrn [...] ([...]\nBank) 10 Min.\n09.03.2016 Studium Schreiben [...] Bank,\nSchreiben Klient 10 Min.\n03.06.2016 Studium Korrespondenz [...]\nBank, Schreiben an Klient 20 Min.\n09.06.2016 Schreiben an [...] Bank und Klient 20 Min.\n14.06.2016 Studium Korrespondenz [...] Bank,\nSchreiben an Klient 15 Min.\n25.07.2016 Telefongespräche mit Herrn [...] ([...]\nVersicherung) 15 Min.\n25.07.2016 Schreiben an [...] Versicherungen, [...]\ny Bank und Klient 15 Min.\n22.08.2016 Telefonanruf von Herrn [...] ([...] Versicherung) 5 Min.\n14.09.2016 Schreiben an [...] Versicherung und Klient 15 Min.\n22.09.2016 Telefongespräch mit Herrn [...] ([...] Versicherung) 5 Min.\n22.09.2016 Studium Korrespondenz [...] Versicherung,\nSchreiben an Klient 5 Min.\n3 Stunden 40 Minuten\nIm angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, es seien all jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden, notwendig und verhältnismässig seien. Die angeführten Positionen seien nicht zu entschädigen, weil sie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden, mithin nicht notwendig gewesen seien bzw. nicht zum Erfolg im Strafverfahren beigetragen hätten."}