{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017, mit welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungen nicht bzw. nur teilweise gewährt wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).\nGemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.\n3. Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___\n3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen sich zu dem mit der Eingabe vom 28. Juli 2016 geltend gemachten Honorar von Rechtsanwalt C.___ von CHF 5‘906.00 zu äussern.\nDie Staatsanwaltschaft führt dazu aus, Rechtsanwalt B.___ habe mit der Eingabe vom 28. Juli 2016 eine nicht genügend substantiierte Honorarnote betreffend Entschädigung für die Verteidigerkosten in der Höhe von CHF 16‘770.80 eingereicht. Er sei hierauf mit Verfügung vom 23. September 2016 aufgefordert worden, die aufgeführten Tätigkeiten detailliert auszuweisen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 habe Rechtsanwalt B.___ eine detaillierte Honorarnote in der Höhe von CHF 10‘864.80 eingereicht. Er habe es jedoch unterlassen, sich zu den einzelnen Tätigkeiten von Rechtsanwalt C.___ zu äussern. Mithin habe sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu den geltend gemachten CHF 10‘864.80 geäussert.\nRechtsanwalt B.___ führt dazu aus, weder er noch der Beschwerdeführer hätten Zugriff auf die den Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ zugrunde liegenden Aufzeichnungen. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, sich zu dessen Tätigkeiten zu äussern. Die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ und dessen geltend gemachter Aufwand seien jedoch aufgrund der in den Akten vorhandenen Unterlagen angemessen. Es sei keinesfalls rechtmässig, die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ komplett zu übergehen und sich im Entscheid vom 18. April 2017 dazu gar nicht zu äussern.\n3.2 Die Auffassung des Beschwerdeführers ist zu teilen, zumal sich die Verfügung vom 23. September 2016 auch nicht durch diesbezügliche Klarheit auszeichnet. Diese hat folgenden Inhalt: «Rechtsanwalt B.___ hat bis spätestens Freitag, den 7. Oktober 2016 eine Honorarnote einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, für welchen Zeitaufwand Rechtsanwalt B.___ die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt hat. Zudem sind in der einzureichenden Honorarnote die Gebühren detailliert nach den entsprechenden Auslagen aufzulisten.»\nEs wurde mit keinem Wort darauf Bezug genommen, dass auch die eingereichte(n) Honorarnote(n) von Rechtsanwalt C.___ in Zweifel gezogen würden. Jene vom 30. Juni 2013 betraf den Betrag von CHF 5‘111.10 und jene vom 7. April 2014 den Betrag von CHF 794.90, insgesamt also die Honorarforderung über CHF 5‘906.00. Gemäss § 158 Abs. 1 GT kann es auch nicht angehen, einen Entschädigungsanspruch komplett zu verweigern, wenn dieser nicht mit den gewünschten Details dokumentiert wurde. Diesfalls wäre eine Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Diese Regelung bezieht sich zwar nicht direkt auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, es geht in § 158 Abs. 1 GT aber unter anderem auch um die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und damit faktisch um die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.\nDie Beschwerde ist damit mit Bezug auf das Honorar von Rechtsanwalt C.___ in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Entschädigung unter Berücksichtigung der Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ festzusetzen.\n4. Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___\nAus Gründen der Prozessökonomie ist trotz der Rückweisung mit Bezug auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu den übrigen, in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.\n4.1 Aktenstudium 7.15 Stunden\nIn der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Akten hätten zu diesem Zeitpunkt (1. – 23.7.2014) nicht das Ausmass gehabt, welches ein derart langes Studium notwendig gemacht habe. Der Aufwand von 7.15 Stunden sei unangemessen und nicht verhältnismässig, zumal keine Verfahrenshandlung erfolgt sei. 3.5 Stunden würden für das Aktenstudium inkl. Kopieren, Brennen einer CD-ROM und dem Schreiben an den Klienten als angemessen erscheinen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass für die Vorbereitung eines Plädoyers in einem aktenumfangmässig vergleichbaren Verfahren nicht mehr Zeit verrechnet werde."}