{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n- am 19. Juni 2013 wurde Rechtsanwalt C.___ die Anzeige vom 7. Juni 2013 (Verwenden eines Telefons während der Fahrt) zugestellt;\n- mit Eingabe vom 25. Juni 2013 beantragte Rechtsanwalt C.___, er sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___ einzusetzen (mit den entsprechenden Formularen betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie Belegen);\n- mit Eingabe vom 4. Juli 2014 nahm Rechtsanwalt C.___ erneut Bezug auf die Fotoaufnahmen, die sich nicht bei den Akten befunden hatten;\n- mit Kurzbrief vom 18. Juli 2017 wurden ihm entsprechende Unterlagen zugesandt;\n- mit Eingabe vom 22. August 2013 nahm Rechtsanwalt C.___ Bezug auf das Unfallauto bzw. auf Versicherungsleistungen;\n- mit Eingabe vom 12. September 2013 erinnerte Rechtsanwalt C.___ an das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung;\n- mit Eingabe vom 8. November 2013 bezog sich Rechtsanwalt C.___ auf Erhebungen in Bezug auf das Unfallfahrzeug;\n- mit Eingabe vom 1. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass er künftig die Interessen des Beschuldigten A.___ vertreten werde, da Rechtsanwalt C.___ das Mandat infolge einer beruflichen Neuorientierung beendet habe, und ersuchte um Zustellung der Akten;\n- am 15. Juli 2014 wurden Rechtsanwalt B.___ die Akten zugestellt;\n- mit Eingabe vom 31. Juli 2014 nahm er Stellung zur Begutachtung;\n- mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 teilte er mit, dass keine Einwände gegen die vorgesehenen sachverständigen Personen bestünden;\n- mit Eingabe vom 4. März 2015 ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten;\n- mit Eingabe vom 18. März 2015 nahm er zum Gutachten Stellung und beanstandete die Vorverurteilung, welcher der Beschuldigte A.___ ausgesetzt gewesen sei, und er beantragte die Einstellung des Verfahrens;\n- ebenfalls mit Eingabe vom 18. März 2015 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass er auch die Interessen der E.___, der Halterin des Unfallfahrzeuges, vertrete, und er erstattete für den Beschuldigten A.___ und die E.___ Strafanzeige (bzw. stellte Strafantrag) gegen D.___;\n- mit Eingabe vom 17. August 2015 rügte Rechtsanwalt B.___ die Verletzung des Beschleunigungsgebot und beantragte erneut die Einstellung des Verfahrens, sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Unfallfahrzeuges;\n- mit Eingabe vom 4. Februar 2016 nahm Rechtsanwalt B.___ Stellung zu Behauptungen der Gegenpartei und beantragte erneut die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A.___ sowie die Aufhebung der Beschlagnahme, gleichzeitig die Fortführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten D.___;\n- mit Eingabe vom 10. März 2016 beanstandete Rechtsanwalt B.___ wiederum eine Verzögerung des Verfahrens im Zusammenhang mit Fristerstreckungen für den Gegenanwalt;\n- die Honorarnote von Rechtsanwalt B.___ datiert vom 28. Juli 2016, wobei er offenbar die Honorarnoten resp. Zwischenabrechnungen von Rechtsanwalt C.___ vom 30. Juni 2013 und 7. April 2014 beigelegt hatte;\n- mit Eingabe, ebenfalls vom 28. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt B.___ mit Bezug auf eine Mitteilung gemäss Art. 318 StPO mit, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt würden; weiter nahm er Stellung zu den Verteidigungskosten;\n- mit Eingabe vom 24. August 2016 nahm Rechtsanwalt B.___ Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahme;\n- mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass sich A.___ und die E.___ im Verfahren gegen D.___ als Privatkläger konstituierten;\n- mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte Rechtsanwalt B.___ Ausführungen zu Entschädigungsfragen und reichte die detaillierte Honorarnote ein (dies nach der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016);\n- mit Eingabe vom 29. März 2017 rügte Rechtsanwalt B.___, dass über die Entschädigungen noch nicht entschieden und das Verfahren gegen den Beschuldigten D.___ noch nicht weitergeführt worden sei.\n3. Am 18. April 2017 erliess der nunmehr zuständige Staatsanwalt folgende Verfügung:\n1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, wird eine Parteientschädigung von CHF 6‘323.10 (inkl. Auslagen und MwSt.). zugesprochen, zahlbar nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.\n2. Der Antrag von A.___ gemäss lit. b der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wird abgewiesen.\n3. Der Antrag von A.___ gemäss lit. c der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen.\nDie Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ am 2. Mai 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Ziffer 1 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF 16‘770.80 auszurichten.\n2. Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von CHF 1‘079.20 auszurichten.\n3. Ziffer 3 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 13‘880.00 auszurichten.\n4. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen.\n5. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.\nMit seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte der Staatsanwalt:\nDie Beschwerde von A.___ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.\nRechtsanwalt B.___ replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2017.\n"}