{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-73_2017-06-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84ace7a12adf87ac339a953314127fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:02", "Checksum": "e64b40e9ae38b7840a56be1b9b9be28d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73\nRegeste:\nEntschädigung\n\nI.\n1. Am 10. Oktober 2012 kam es in [Ort], [Strasse] im Bereich des Gebäudes der […], zu einem Unfall, indem der Lenker des PW BMW M3 Coupé, die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Die beiden Insassen, A.___ und D.___ (D.___: Schreibweise gemäss Telefonbucheintrag und Strafregisterauszug) wurden leicht bzw. mittelschwer verletzt. Der Schaden am PW wurde auf CHF 100‘000.00 beziffert, jener am Gebäude der […] auf CHF 30‘000.00. In der Folge blieb unklar, welcher der beiden Insassen das Fahrzeug gelenkt hatte. Der Verdacht richtete sich primär auf A.___.\nAm 11. Oktober 2012 (Niederschrift der mündlichen Anordnungen vom 10. Oktober 2012, 21.15 Uhr) eröffnete der damals zuständige Staatsanwalt gegen D.___ und A.___ eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gleichzeitig ordnete er verschiedene Beweiserhebungen an. Am 13. Mai 2013 wurde das Verfahren gegen D.___ sistiert, dies mit der Begründung, der Ausgang des Strafverfahrens hänge von jenem gegen A.___ ab. Ebenfalls am 13. Mai 2013 ordnete die nunmehr zuständige Staatsanwältin weitere Beweiserhebungen an. Am 18. Juni 2013 erliess sie eine Beweisverfügung, mit welcher unter anderem der Antrag auf Erstellung eines umfassenden (interdisziplinären) Unfallgutachtens abgewiesen wurde. Am 2. September 2013 ordnete die Staatsanwältin verschiedene Befragungen an. Am 2. Oktober 2013 wies sie den Antrag ab, Rechtsanwalt C.___ sei als amtlicher Verteidiger von A.___ einzusetzen. Am 22. September 2014 erteilte sie den Auftrag zur Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens, gleichzeitig erteilte sie der Polizei weitere Ermittlungsaufträge. Am 11. Februar 2015 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt. Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurden der Gutachterin weitere aufgeworfene Fragen unterbreitet. Am 22. Januar 2016 wurde das morphometrische-rekonstruktive Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2016 zugestellt. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wurden verschiedene Gegenstände aus der Beschlagnahme entlassen. Gleichzeitig gab die Staatsanwältin ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen A.___ wegen falscher Anschuldigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2012 und später, sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 10. Oktober 2012, einzustellen. Am 30. August 2016 erliess sie folgende Einstellungsverfügung:\n1. Das Verfahren gegen A.___ wegen falscher Anschuldigung z.N. von D.___, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 5. März 2013, Rap.-Nr. 476768) und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 7. Juni 2013, Ref.Nr. 153280) sowie wegen Missachtung eines richterlichen Verbots (Anzeige Polizei Stadt Solothurn vom 18. Juni 2013, Rap.-Nr. 532107, wird eingestellt.\n2. Die Entschädigung von A.___ wird mit separater Verfügung verfügt.\n3. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.\nDie Begründung der Einstellungsverfügung geht im Wesentlichen dahin, dass aufgrund des morphometrischen-rekonstruktiven Gutachtens vom 9. Februar 2015 und des Ergänzungsgutachtens vom 5. Januar 2016, darauf zu schliessen sei, dass D.___ das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe. Das Verfahren gegen A.___ sei deshalb einzustellen. Die «begangenen Delikte» vom 11. Juni 2013 betreffend Missachtung eines richterlichen Verbots bzw. vom 8. April 2013 betreffend einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, seien Übertretungen, hinsichtlich welcher das Verfahren zufolge eingetretener Verjährung einzustellen sei. Bei dieser Sachlage seien die Kosten praxisgemäss vom Staat Solothurn zu tragen.\n2. Hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeiten während der Untersuchung ist Folgendes festzuhalten:\n- mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt C.___ mit, dass A.___ ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und beantragte die Zustellung der Akten;\n- mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 machte Rechtsanwalt C.___ Ausführungen zur Beschlagnahme des Telefons;\n- mit Eingabe vom 28. November 2012 ersuchte er erneut um Zustellung der Akten, da seine erste Eingabe unbeantwortet geblieben sei; gleichzeitig verwies er auf eine Eigendynamik, die der Fall in […] angenommen habe, welche den Beschuldigten A.___ sehr belaste;\n- am 29. November 2012 wurden die Akten Rechtsanwalt C.___ zugestellt;\n- mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 sandte Rechtsanwalt C.___ die Akten zurück;\n- mit Eingabe vom 1. Februar 2013 nahm Rechtsanwalt C.___ Bezug auf die erfolgte Konfrontationseinvernahme sowie auf einen Augenschein, welcher stattgefunden hatte; er ersuchte erneut um Zustellung der Akten;\n- in der Eingabe vom 25. März 2013 ging es um eine Besichtigung des Unfallfahrzeuges durch die Versicherung;\n- mit Brief der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2013 wurde Rechtsanwalt C.___ Gelegenheit gegeben, zu einem Widerrufsverfahren Stellung zu nehmen;\n- am 4. April 2013 wurden Rechtsanwalt C.___ die Akten zugestellt;\n- am 10. April 2013 sandte er die Akten zurück;\n- mit Eingabe vom 22. April 2013 machte Rechtsanwalt C.___ geltend, die ihm zur Verfügung gestellten Akten seien nicht vollständig gewesen; gleichzeitig stellte er Strafantrag gegen D.___, da nur der Beschuldigte A.___ angezeigt worden sei; im weiteren stellte und begründete er Beweisanträge und nahm provisorisch zur Widerrufsfrage Stellung;\n- am 27. Mai 2013 wurden Rechtsanwalt C.___ Arztberichte und Fotoaufnahmen zugestellt;\n- am 17. Juni 2013 wurde ihm der Nachtragsrapport vom 28. Mai 2013 mit der Aufforderung zugestellt, allfällige Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen;"}