436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.6 Stunden erscheint angesichts der Thematik der Beschwerde als übersetzt, zumal die Vertreter nicht über Akten der Untersuchungsbehörde verfügten. Ein Aufwand von 5 Stunden erscheint im Sinne von § 158 Abs. 1 GT als angemessen. Praxisgemäss ist im Sinne von § 158 Abs. 2 GT ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen, zumal die Thematik der Beschwerde auch nicht erhöhte Ansprüche stellte. Anzupassen ist auch der Aufwand für die Auslagen, da gemäss § 2 GT die effektiven Auslagen und nicht ein Prozentsatz des Honorars zu entschädigen ist.