Umso mehr wäre es angebracht gewesen, die Eingabe der Vertreter vom 27. Februar 2017 zu beantworten, auch mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht. Dem Beschwerdeantrag 1 ist deshalb stattzugeben und eine Rechtsverzögerung festzustellen. Stattzugeben ist auch dem Beschwerdeantrag 2 in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Sache beförderlich zu behandeln. 4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen.