Das kann nicht mit dem renitenten Verhalten des Angezeigten erklärt werden und auch nicht damit, dass alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen und Einvernahmen entsprechend vorzubereiten seien. Auch wenn dem Fall nicht oberste Priorität zuzuordnen war, hat es – auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin – zu lange gedauert bis substanzielle Untersuchungshandlungen, welche nun im Verlauf des Frühsommers erfolgen sollen, eingeleitet wurden. Umso mehr wäre es angebracht gewesen, die Eingabe der Vertreter vom 27. Februar 2017 zu beantworten, auch mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht.