3.2 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführerin mit dem Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015 lediglich mitgeteilt wurde, die Unterlagen seien der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn von jener von Bern-Mittelland weitergeleitet worden. Im erwähnten Brief wurde auch ausgeführt, dass noch weitere, teilweise früher, teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass im Kanton Solothurn die ersten Ermittlungshandlungen aufgenommen worden seien. Richtig ist gemäss den Akten, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2017, enthaltend auch das Gesuch um Information über den Stand des Verfahrens, unbeantwortet blieb.