Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017, E. 3.4 f. mit Hinweisen). 3.2 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführerin mit dem Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015 lediglich mitgeteilt wurde, die Unterlagen seien der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn von jener von Bern-Mittelland weitergeleitet worden.