Dies zu beurteilen werde Sache des urteilenden Gerichts sein. Das renitente Verhalten des Beschuldigten sei gerichtsnotorisch, weshalb es sich rechtfertige und es auch einem Anspruch des Beschuldigten entspreche, alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen entsprechend vorzubereiten. Diese Vorbereitung, insbesondere auch die entsprechenden Einvernahmen, erforderten jedoch Zeit. Es sei vorgesehen, dies im Verlauf des Frühsommers vorzunehmen. 3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).