Das Vorgehen des Beschuldigten sei in der Regel immer ähnlich gewesen, je nachdem, ob es um grössere Immobilienfirmen oder aber um Privatpersonen gegangen sei. Es sei von einem planmässigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen. Da es nicht um einen Haftfall und nicht um ein Delikt gegen die körperliche Integrität gehe, habe der Fall zugestandenermassen nicht oberste Priorität gehabt, dies insbesondere auch deshalb, weil einem Teil der Geschädigten ein gewisses Mass an Selbstverschulden habe angerechnet werden müssen, ohne dass aber diese Opfermitverantwortung a priori die Anwendung von Art. 146 StGB ausschliessen würde. Dies zu beurteilen werde Sache des urteilenden Gerichts sein.