Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Nachfragen bisher lediglich im Februar 2015 über den Wechsel der Zuständigkeiten informiert worden. Anfang Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin vom Angezeigten eine Mahnung zur Zahlung einer früheren Rechnung erhalten. Die danach erfolgte erneute Nachfrage nach dem Stand der Dinge sei unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse davon ausgehen, dass ihre Anzeige unbeachtet geblieben und es dem Angezeigten weiterhin uneingeschränkt möglich sei, seiner betrügerischen Tätigkeit nachzugehen. Anders könne der Versand einer Mahnung (durch den Angezeigten) an die Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.