Auf die formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der Erhebungen der Beschwerdeführerin hätten diese bewogen, gegen B.___ Anzeige zu erstatten, dies insbesondere auch, um weitere Liegenschaftsbesitzer vor zukünftigen Betrugsversuchen zu schützen. Es sei nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft bis anhin vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Nachfragen bisher lediglich im Februar 2015 über den Wechsel der Zuständigkeiten informiert worden.