II. 1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin, als welche sie sich bereits mit der Strafanzeige vom 30. April 2014 konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.