Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei anzuweisen, die nötigen Untersuchungshandlungen unverzüglich vorzunehmen und die Sache beförderlich zu behandeln. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2017 beantragt die zuständige Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahme wurde den Vertretern mit Verfügung vom 10. Mai 2017 zugestellt.