{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-64_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134443&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c4c94d17554de11adb6bbc4134b6567"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2017 BKBES.2017.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:20", "Checksum": "3bbbeb7f1b9fde500eec094c745d45e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2017 BKBES.2017.64\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\n3.2 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführerin mit dem Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015 lediglich mitgeteilt wurde, die Unterlagen seien der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn von jener von Bern-Mittelland weitergeleitet worden. Im erwähnten Brief wurde auch ausgeführt, dass noch weitere, teilweise früher, teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass im Kanton Solothurn die ersten Ermittlungshandlungen aufgenommen worden seien. Richtig ist gemäss den Akten, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2017, enthaltend auch das Gesuch um Information über den Stand des Verfahrens, unbeantwortet blieb. Das ergibt sich auch aus dem Journal Verfahrensschritte (Ordner III), in welchem nach dem Eingang des Briefes vom 27. Februar 2017 (vermerkt als Aktengesuch) am 19. April 2017 bereits der Eingang der Beschwerde vermerkt ist. Im Journal ist im Übrigen am 19. Januar 2016 auch ein Anruf von Rechtsanwältin Hogrefe vermerkt, welche sich nach dem Verfahrensstand erkundigt und um einen Rückruf gebeten habe. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Journal vor allem Aktivitäten im Zusammenhang mit Verfahrensübernahmen. Substanzielle Bemühungen, Ermittlungshandlungen einzuleiten sind nicht ersichtlich. Das kann nicht mit dem renitenten Verhalten des Angezeigten erklärt werden und auch nicht damit, dass alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen und Einvernahmen entsprechend vorzubereiten seien. Auch wenn dem Fall nicht oberste Priorität zuzuordnen war, hat es – auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin – zu lange gedauert bis substanzielle Untersuchungshandlungen, welche nun im Verlauf des Frühsommers erfolgen sollen, eingeleitet wurden. Umso mehr wäre es angebracht gewesen, die Eingabe der Vertreter vom 27. Februar 2017 zu beantworten, auch mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht. Dem Beschwerdeantrag 1 ist deshalb stattzugeben und eine Rechtsverzögerung festzustellen. Stattzugeben ist auch dem Beschwerdeantrag 2 in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Sache beförderlich zu behandeln.\n4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.6 Stunden erscheint angesichts der Thematik der Beschwerde als übersetzt, zumal die Vertreter nicht über Akten der Untersuchungsbehörde verfügten. Ein Aufwand von 5 Stunden erscheint im Sinne von § 158 Abs. 1 GT als angemessen. Praxisgemäss ist im Sinne von § 158 Abs. 2 GT ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen, zumal die Thematik der Beschwerde auch nicht erhöhte Ansprüche stellte. Anzupassen ist auch der Aufwand für die Auslagen, da gemäss § 2 GT die effektiven Auslagen und nicht ein Prozentsatz des Honorars zu entschädigen ist. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1‘382.40.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt.\n2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen unverzüglich an die Hand zu nehmen.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.\n4. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader und Rechtsanwältin Juliane Hogrefe eine Entschädigung von CHF 1‘382.40 auszurichten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}