{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-64_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134443&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c4c94d17554de11adb6bbc4134b6567"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2017 BKBES.2017.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:20", "Checksum": "3bbbeb7f1b9fde500eec094c745d45e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2017 BKBES.2017.64\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\nII.\n1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin, als welche sie sich bereits mit der Strafanzeige vom 30. April 2014 konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der Erhebungen der Beschwerdeführerin hätten diese bewogen, gegen B.___ Anzeige zu erstatten, dies insbesondere auch, um weitere Liegenschaftsbesitzer vor zukünftigen Betrugsversuchen zu schützen. Es sei nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft bis anhin vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Nachfragen bisher lediglich im Februar 2015 über den Wechsel der Zuständigkeiten informiert worden. Anfang Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin vom Angezeigten eine Mahnung zur Zahlung einer früheren Rechnung erhalten. Die danach erfolgte erneute Nachfrage nach dem Stand der Dinge sei unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse davon ausgehen, dass ihre Anzeige unbeachtet geblieben und es dem Angezeigten weiterhin uneingeschränkt möglich sei, seiner betrügerischen Tätigkeit nachzugehen. Anders könne der Versand einer Mahnung (durch den Angezeigten) an die Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.\n2.2 Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führe gegen C.___ und B.___ seit 2013 ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Auslöser sei der Verdacht gewesen, B.___ habe im Rahmen eines Zivilverfahrens eine gefälschte Urkunde eingereicht. Im Verlaufe der polizeilichen Ermittlungen seien im Rahmen von Gerichtsstandsverfahren mehrere Anzeigen eingereicht worden. Der Beschuldigte habe polizeiliche Vorladungen nicht befolgt, weshalb die Aufträge jeweils ohne Befragung zurückgesandt worden seien. Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft Solothurn weitere Verfahren aus den Kantonen Bern, Zürich und Basel-Stadt übernommen. Insgesamt gebe es rund 30 Geschädigte. Die Tatzeit betreffe grossmehrheitlich die Jahre 2014/2015. Das Vorgehen des Beschuldigten sei in der Regel immer ähnlich gewesen, je nachdem, ob es um grössere Immobilienfirmen oder aber um Privatpersonen gegangen sei. Es sei von einem planmässigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen. Da es nicht um einen Haftfall und nicht um ein Delikt gegen die körperliche Integrität gehe, habe der Fall zugestandenermassen nicht oberste Priorität gehabt, dies insbesondere auch deshalb, weil einem Teil der Geschädigten ein gewisses Mass an Selbstverschulden habe angerechnet werden müssen, ohne dass aber diese Opfermitverantwortung a priori die Anwendung von Art. 146 StGB ausschliessen würde. Dies zu beurteilen werde Sache des urteilenden Gerichts sein. Das renitente Verhalten des Beschuldigten sei gerichtsnotorisch, weshalb es sich rechtfertige und es auch einem Anspruch des Beschuldigten entspreche, alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen entsprechend vorzubereiten. Diese Vorbereitung, insbesondere auch die entsprechenden Einvernahmen, erforderten jedoch Zeit. Es sei vorgesehen, dies im Verlauf des Frühsommers vorzunehmen.\n3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017, E. 3.1).\nIm Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles - in der Regel in einer Gesamtbetrachtung - Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Auch Gesuche um Akteneinsicht oder Aufhebung von Beschlagnahmen hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017, E. 3.4 f. mit Hinweisen)."}