Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15 mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu einem Fünftel, d.h. CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF 4'656.00, gehen zu Lasten des Staates. 6. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung. 7. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Rechtsmittel: