Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.