Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00. Vier Fünftel, d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates. 4. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.